Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der am 20. Mai 1920 gegründete Verein führt den Namen:

R a s e n s p o r t v e r e i n M a r g r e t e n h a u n .

Er wurde am 10. Oktober 1967 unter Nummer 5 VR 559 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen und hat seinen Sitz in Margretenhaun.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Der Rasensportverein Margretenhaun verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten,

b) körperliche und sittliche Kräftigung seiner Mitglieder durch Sport,

c) die Zusammenführung der Mitglieder zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V.. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder kann seinen Beitritt zum Rasensportverein 1920 e.V. Margretenhaun erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Beitrittserklärung zur Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und zur Zahlung eines Vereinsbeitrages.

Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod.

2. Jedes Mitglied kann seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ende des Geschäftsjahres. Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

3. Durch Ausschluss (siehe § 10 Ziffer 2).

§ 7

Mitgliedschaftsrechte

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

2. Jugendmitglieder bis 18 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

3. die Beiträge pünktlich zu entrichten und

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 10

Strafen

1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße

2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand (nach Anhören des Ältestenrates). Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand auszuhändigen.

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§ 12),

2. der Ältestenrat (§ 13),

3. die Mitgliederversammlung (§ 14).

§ 12

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart
f) den Abteilungsleitern
g) zwei Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der I. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem I. Vorsitzenden, dem II. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Im Falle seiner Verhinderung wird der I. Vorsitzende von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen werden braucht.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in den Ordentlichen Mitgliederversammlungen jeweils für zwei Jahre neu gewählt. Dabei ist der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, ein Beisitzer und der Abteilungsleiter Fußball in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Jugendwart und ein Beisitzer in den Jahren mit gerader Jahreszahl neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen.

5. Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Protokoll zu führen, indem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr begleiten. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 13

Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:

a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglieder des Vereines sind,

b) Ehrenmitglieder.

3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, indem die Beschlüsse wörtlich aufzuführen sind.

4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt:

a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden,

b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere:

Änderung des Vereinszweckes, Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen, Verfahren gegen Mitglieder, Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören.

Dem Ältestenrat steht in diesen Fragen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 14

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal des Jahres einberufen werden.

Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl eines Wahlleiters,

e) Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer),

f) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem I. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens fünf Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4 Ziffer 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder schriftlich, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Die Gültigkeit der Wahl ist dem Schriftführer ausdrücklich zu Protokoll zu geben. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können alle Monate durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der I. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17

Sportabteilungen

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter der betreffenden Sportart, der auf zwei Jahre in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.

Dem Abteilungsobmann obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 18

Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefasst bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird.

Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den gewählten Abteilungsleitern der Sportarten ernannt wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf, geleitet werden. Die Jugendlichen sind nur organisiert, nicht rechtliche Mitglieder des Vereines.

§ 19

Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich.

Für den Beschluss ist eine vier fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine zwei drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann durch den Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20

Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 21

Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Ordentliche Mitgliederversammlung mit drei viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt und die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn herabsinkt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Petersberg-Margretenhaun, den 12. Februar 2016