Die Mitgliederversammlung des Rasensportverein 1920 Margretenhaun e. V. hat in ihrer Versammlung am 07.03.2025 folgende
V E R E I N S S A T Z U N G
beschlossen.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet.
Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1
Name und Sitz
- Der am 20. Mai 1920 gegründete Verein führt den Namen Rasensportverein 1920
Margretenhaun e. V., abgekürzt RSV Margretenhaun. - Der Verein wurde am 10. Oktober 1967 unter Nummer 5 VR 559 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen und hat seinen Sitz in Margretenhaun. Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. sowie seinen zuständigen Verbänden.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
- die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
- den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie
- die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ämter des Vereinsvorstands und die Tätigkeiten der Funktionsträger werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon können die Vorstandsmitglieder und die Funktionsträger für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Grundsätze und Werte des Vereins
- Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität.
- Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.
- Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grund-sätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen
Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen. - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform nach § 126 b BGB eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Vorstandsbeschluss der Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform nach § 126 b BGB mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
Kinder und Jugendliche bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. - Mitglieder des Vereins sind
- Erwachsene,
- Jugendliche (von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie
- Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere kann der Vorstand in einer Ehrungsordnung regeln.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform nach § 126 b BGB erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
- wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder
vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird, - bei Missachtung der Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3 oder
- bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex und den Verhaltensregeln des Landessportbundes Hessen, in der jeweils gültigen Fassung, niedergelegt ist.
Über einen Ausschluss, der von jedem Mitglied unter der Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand beantragt werden kann, entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ältestenrats mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Vereinsausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds und es ist verpflichtet, dem Vorstand alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände auszuhändigen.
- Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
- Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften ver-
bundenen Kosten.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, vor allem der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
- Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsobmanns oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins-angelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
- die Beiträge pünktlich zu entrichten und
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
- Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand Strafen in Form
- einer Warnung,
- eines Verweises oder
- einer Geldbuße verhängt werden.
§ 7
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. - Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
- Mitglieder, die während des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden, können keine anteilige Rückzahlung des an den Verein entrichteten Mitgliedsbeitrags verlangen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 9),
- der Ältestenrat (§ 10) sowie
- die Mitgliederversammlung (§ 11).
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- dem Jugendwart,
- den Abteilungsleitern sowie
- zwei Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter sowie
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich zur Erfüllung von Satzungszwecken zu erfolgen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in den Mitgliederversammlungen jeweils für zwei Jahre gewählt. Dabei sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, ein Beisitzer und der Abteilungsleiter „Fußball“ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Jugendwart und ein Beisitzer in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
- Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform nach § 126 b BGB ein. Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu führen.
- Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
- Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr begleiten. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
- Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 10
Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Ältestenrates können nur
- Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind sowie
- Ehrenmitglieder sein.
- Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ältestenrats ist eine Niederschrift zu führen.
- Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt
- die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen (vor allem sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden) sowie
- die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
- die Änderung des Vereinszwecks,
- Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen,
- Verfahren gegen Mitglieder sowie
- die Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fragen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
- Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrats sein. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrats aus.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
- Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung) ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform nach § 126 b BGB unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform nach § 126 b BGB einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform nach § 126 b BGB die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstands, des Ältestenrats und der Obmänner der Sportarten,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl eines Wahlleiters,
- Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrats, Kassenprüfer) sowie
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter
allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen Wahlleiter. - Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
- Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. - Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter in Textform nach § 126 b BGB vorliegt.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss
- den Ort und die Zeit der Versammlung,
- die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut sowie
- Beschlüsse in vollem Wortlaut enthalten.
§ 12
Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 13
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 14
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter der betreffenden Sportart, der für zwei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Einem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
- Die Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in den jeweiligen Abteilungen zusammengefasst.
- Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 15
Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie wird vom Jugendwart, der für zwei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Interessen der Jugend werden vom Jugendwart im Vorstand vertreten.
§ 16
Aufwendungsersatz und Haftung
- Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres kann der Vorstand in einer Finanzordnung regeln.
- Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17
Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwalt Näheres ist in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.
- Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
§ 18
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Margretenhaun beschlossen und tritt zum 01.04.2025 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Vereinssatzung in der Fassung vom 24.09.2021 außer Kraft.
Die Mitgliederversammlung des Rasensportverein 1920 Margretenhaun e. V. hat in ihrer Versammlung am 07.03.2025 folgende
B E I T R A G S O R D N U N G
beschlossen.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Ordnung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet.
Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1
Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2
Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand beschließt die Höhe der Gebühren und Umlagen.
- Die festgesetzten Beträge gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar des auf den Beschluss folgenden Jahres. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3
Beiträge
Beitrags-klasse |
Mitgliedsform |
Beitragshöhe (pro Jahr) |
01 |
Erwachsene |
60,00 Euro |
02 |
Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder im FSJ sowie Studenten (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) |
48,00 Euro |
03 |
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
40,00 Euro |
04 |
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
30,00 Euro |
05 |
Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder) |
120,00 Euro |
06 |
Ehrenvorsitzende und -mitglieder |
beitragsfrei |
07 |
Schiedsrichter |
beitragsfrei |
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklassen 02 und 05 müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Vereinsvorstand schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 02 und 05.
- Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e. V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE49ZZZ00001077048 jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzugs verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50,00 Euro je Einzelfall verhängen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu er-lassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. eines Jahres erfolgt eine Berechnung von 50 % des Beitragssatzes für das Beitrittsjahr.
§ 4
Gebühren
Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, …) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vereinsvorstand festzulegen sind.
§ 5
Vereinskonto
IBAN: DE 16 5306 2350 0000 6088 15
BIC: GENODEF1PBG
Kreditinstitut: Raiffeisenbank Biebergrund-Petersberg eG
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Margretenhaun beschlossen und tritt zum 01.04.2025 in Kraft.